Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.03.2006 – IX ZA 32/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. November 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem Kläger ist zur Wahrnehmung seiner Rechte kein Notanwalt beizuordnen. Die Voraussetzungen des § 78b ZPO liegen nicht vor. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO). Diese Regelung ist verfassungsgemäß (BVerfG NJW 2005, 659). Falls das Berufungsgericht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt haben sollte, wäre dies nach § 321a ZPO bei ihm zu rügen. Eine außerordentliche Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ist nicht statthaft (BGHZ 150, 133).
Zitierte Vorschriften
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