Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.02.2007 – IX ZA 31/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Juni 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Beschwerdewert von 20.000,01 € (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) ist nicht erreicht. Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage in Höhe von insgesamt 5.109,96 €.
Zitierte Vorschriften
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