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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.03.2008 – IX ZA 29/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Dem Gläubiger wird die für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Geschäftsnummer 2-09 T 511/07) vom 9. November 2007 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.

Gründe

Randnummer 1

Das Prozesskostenhilfegesuch war zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft und damit unzulässig. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 f; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 21; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 7 Rn. 3).

Randnummer 3

Gegen die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen ist nach § 25 InsO für den Gläubiger kein Rechtsmittel gegeben.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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