Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.05.2014 – IX ZA 28/13

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Oktober 2013 wird abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Beklagte ist unter Zurückweisung seiner Berufung auf die Berufung der klagenden Stadt verurteilt worden, an die Klägerin 57.470,61 € nebst Zinsen zu zahlen; die Revision ist nicht zugelassen worden. Am letzten Tag der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen.

II.

Randnummer 2

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des beabsichtigten Rechtsmittels nicht aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Hinweis: - insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO -

Kayser Vill Pape Grupp Möhring

3

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZA 28/13 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten