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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.03.2008 – IX ZA 28/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Dem Gläubiger wird die für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Geschäftsnummer 2-09 T 477/07) vom 15. November 2007 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.

Gründe

Randnummer 1

Das Prozesskostenhilfegesuch war zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft und damit unzulässig. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 f; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 21; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 7 Rn. 3).

Randnummer 3

Gegen die Ablehnung des Antrags auf Ladung des Sachverständigen war die sofortige Beschwerde nicht eröffnet. Es handelt sich bei der angefochtenen Entscheidung um die Ablehnung einer Beweisanordnung im Insolvenzverfahren, die nicht anfechtbar ist (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 6), auch wenn sie in Beschlussform erfolgt ist (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. § 5 Rn. 26; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 5 Rn. 4).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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