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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZA 28/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Schuldnerin kann kein Notanwalt beigeordnet werden, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall.

Zitierte Vorschriften

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