Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.12.2013 – IX ZA 27/13
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2013 wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 6. Februar 2013 ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Schon der die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist des § 517 ZPO versagende, der Verwerfung der Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vorausgehende Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150; vom 9. Oktober 2007 - XI ZB 4/07, insoweit nicht veröffentlicht in NJW 2008, 667).
2. Im Falle des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde allerdings nur zulässig, wenn einer der in § 574 Abs. 2 ZPO geregelten Zulassungsgründe vorliegt. Dies ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Zitierte Vorschriften
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