Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.12.2019 – IX ZA 25/19
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2019 (I-28 W 18/19) wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
Das Schreiben des Antragstellers vom 22. Oktober 2019 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht statthaft. Die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den eine sofortige Beschwerde verwerfenden Beschluss setzt voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 IX ZB 21/15, WM 2016, 1306 Rn. 8 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23. April 2019, über den das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss entschieden hat, war nach § 567 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hatte.
Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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