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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZA 25/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bei dem Rechtsbeschwerdegericht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Randnummer 2

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Soweit sich der Antragsteller gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Insolvenzgericht wendet, ist die Rechtsbeschwerde schon nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist sie unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat in der Sache zutreffend entschieden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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