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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.06.2011 – IX ZA 24/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 2011 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss, mit dem ein Gericht über eine Rüge wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 321a ZPO entschieden hat, ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar.

Randnummer 2

Auch gegen die ursprüngliche Entscheidung des Oberlandesgerichts bliebe ein Rechtsmittel erfolglos. Der einzige Rechtsbehelf, der gegen eine Beschwerdeentscheidung nach der Zivilprozessordnung in Betracht kommt, ist die Rechtsbeschwerde. Im vorliegenden Fall wäre sie aber unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Prozesskostenhilfegesuch ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 2010 vielmehr endgültig abgelehnt worden,

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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