Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZA 23/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 14. Juni 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre verfristet. Der Antragsteller hat innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist auch keinen zulässigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller spätestens durch Schreiben des Gerichts vom 17. September 2007 auf die Notwendigkeit der Vorlage des ausgefüllten amtlichen Vordrucks mit den entsprechenden Belegen hingewiesen worden ist und diese gleichwohl bis heute nicht vorgelegt hat.
Zitierte Vorschriften
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