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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.05.2024 – IX ZA 22/23

Spruchkörper
9. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:020524BIXZA22.23.0

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. September 2023 wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wäre zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Randnummer 2

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig, weil der Kläger entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird. Aus § 78 Abs. 3 ZPO ergibt sich keine Ausnahme vom Anwaltszwang, weil diese Vorschrift über das Prozesskostenhilfeverfahren hinaus nicht auch den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - XI ZA 12/11, MDR 2012, 1432 Rn. 2 mwN).

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