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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.12.2004 – IX ZA 22/04

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Das Gesuch des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. September 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Rechtssache hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht nicht zugelassen hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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