Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.12.2004 – IX ZA 22/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Das Gesuch des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. September 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat BGH in IX ZA 22/04 entschieden?“