Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.06.2011 – IX ZA 21/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 22. März 2011 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Das Insolvenzgericht hat den Antrag der weiteren Beteiligten zu 1, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) zu versagen, zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 versagte das Landgericht die Restschuldbefreiung, weil der Schuldner während des Insolvenzverfahrens ohne Genehmigung der weiteren Beteiligten zu 2 eine Kapitallebensversicherung in eine unpfändbare Rentenversicherung umgewandelt habe. Der Schuldner beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zulässigen, von der weiteren Beteiligten zu 1 unter Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Antrag (§ 290 Abs. 2 InsO). Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes sind unstreitig, so dass insoweit eine Glaubhaftmachung entbehrlich war (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 4; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, ZVI 2009, 308 Rn. 7). Aus § 97 Abs. 3 Satz 1 InsO ergibt sich für den Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine Mitwirkungspflicht. Insbesondere ist er verpflichtet, verfahrenswidrige Handlungen, wie etwa die Vernichtung von Unterlagen oder die Verschiebung von Vermögenswerten, zu unterlassen (vgl. FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 290 Rn. 59; Jaeger/Schilken, InsO, § 97 Rn. 37; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 97 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Passauer/ Stephan, InsO, 2. Aufl., § 97 Rn. 40; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 97 Rn. 21). Gleiches gilt für verfahrenswidrige Verfügungen des Schuldners über zur Masse gehörende Vermögenswerte, wie sie vorliegend gegeben sind.
Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) hat das Beschwerdegericht die vom Senat hierzu entwickelten Maßstäbe zugrunde gelegt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10). Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall nicht auf.
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