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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZA 21/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 25. Juli 2007, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Klägerin kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre unstatthaft (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).

Zitierte Vorschriften

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