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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.12.2004 – IX ZA 21/04

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. August 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß § 26 Ziff. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigen würde. Das Berufungsgericht hat de n Streitwert auf 13.688,37 € festgesetzt. Die Beklagte hat eine über die sen Betrag hinausgehende Beschwer nicht glaubhaft gemacht.

Fischer Ganter Neškovi(cid:1)

Zitierte Vorschriften

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