Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.12.2018 – IX ZA 20/18
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer XX des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2018 wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts wäre unzulässig. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit ist auch nicht im Gesetz bestimmt. Soweit das Landgericht die Anhörungsrüge verworfen hat, erklärt das Gesetz diese Entscheidung sogar ausdrücklich für unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
Zitierte Vorschriften
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