Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.07.2017 – IX ZA 20/17
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 5. April 2017 wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die angekündigte Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 30. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Der Wert der Beschwer der Antragstellerin beträgt indes lediglich 1.316,32 €, weil sie in dieser Höhe zur Zahlung an die Antragsgegnerin verurteilt worden ist.
Anders als die Antragstellerin meint, liegt auch kein Fall eines die Berufung verwerfenden Urteils vor, für den die oben genannte Einschränkung nach § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO nicht gilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen, sondern im Wege einer Sachentscheidung zurückgewiesen.
Zitierte Vorschriften
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