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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZA 20/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Berufung des Beklagten ist nicht statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Randnummer 2

Weil die Rechtsbeschwerde damit aussichtlos ist, ist dem Beklagten auch kein Notanwalt zu bestellen (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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