Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.08.2007 – IX ZA 2/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die mit Senatsbeschluss vom 12. Juli 2007 erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M wird aufgehoben.
Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt K beigeordnet.
Gründe
Randnummer 1
Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2007 hat Rechtsanwalt M um Aufhebung seiner Beiordnung nachgesucht. Die dargelegte persönliche Verhinderung ist gemäß § 48 Abs. 2 BRAO begründet. Rechtsanwalt K hat sein Einverständnis mit der Beiordnung erklärt.
Zitierte Vorschriften
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