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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.08.2007 – IX ZA 2/04

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die mit Senatsbeschluss vom 12. Juli 2007 erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M wird aufgehoben.

Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt K beigeordnet.

Gründe

Randnummer 1

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2007 hat Rechtsanwalt M um Aufhebung seiner Beiordnung nachgesucht. Die dargelegte persönliche Verhinderung ist gemäß § 48 Abs. 2 BRAO begründet. Rechtsanwalt K hat sein Einverständnis mit der Beiordnung erklärt.

Zitierte Vorschriften

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