Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZA 2/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2004 insoweit bewilligt und ihm Rechtsanwalt Dr. v. Mettenheim beigeordnet, als das Berufungsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1 insgesamt und die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage in Höhe von 25.365,25 DM abgewiesen hat.
Der Kläger hat auf die Prozesskosten monatlich 45 € an die Bundeskasse zu zahlen.
Im Übrigen wird das Gesuch um Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Gründe
Der auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtete Antrag hinsichtlich der gegenüber dem Beklagten zu 2 verfolgten Klage ist nur bezüglich der geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt 25.365,25 DM nebst Zinsen begründet. Der weitergehende Antrag ist zurückzuweisen, weil insoweit das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die darüber hinausgehende Klage bezieht sich auf Pflichtverstöße, die sich vor dem 1. Januar 1995, dem Eintritt des Beklagten zu 2 in die Sozietät, zugetragen haben. Hierfür haftet der Beklagte zu 2, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht. Die bisherige Rechtsprechung ist jedenfalls für Fallgestaltungen, die sich vor der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) zugetragen haben, weiterhin maßgeblich (vgl. BGHZ 154, 370, 377 f).
Zitierte Vorschriften
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