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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.04.2000 – IX ZA 2/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Um von einer krassen Überforderung ausgehen zu können, muß die Bürgschaftssumme eine gewisse Höhe überschreiten. Eine Bürgin, die sich in Höhe von nur 20.000 DM (allerdings zzgl. Nebenleistungen) verbürgt, kann nicht "kraß überfordert" werden, wenn sie in absehbarer Zeit zumindest halbtägig einem Beruf nachgehen kann. Daß dies hier ausgeschlossen war - etwa aus gesundheitlichen oder Altersgründen -, ist nicht dargetan. In einem Halbtagsberuf hätte die Beklagte soviel verdienen können, daß sie monatlich 300 bis 400 DM hätte abführen können. Dadurch wären die Zinsen des besicherten Kredits abgedeckt und der Kredit selbst zu einem nicht ganz unbedeutenden Teil abbezahlt worden.

Zitierte Vorschriften

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