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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.05.2010 – IX ZA 19/10

Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Spruchkörper
9. Zivilsenat
Normenkette
§ 114 S 1 ZPO, § 544 Abs 1 S 1 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. April 2010 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Zivilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007- IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes einschließlich dessen § 92a, auf den sich die Antragstellerin stützt, sind in einem Anwaltshaftungsprozess weder direkt noch analog anwendbar.

Ganter Raebel Vill

Lohmann Pape

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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