Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – IX ZA 18/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Januar 2011 wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Ein solcher Zulässigkeitsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zutreffend bestimmt; danach endete die Frist am 22. Juli 2010. Für die vom Antragsteller für geboten erachtete zusätzliche Überlegungsfrist ist jedenfalls deshalb kein Raum, weil der Antragsteller bereits aufgrund der ausführlichen Verfügung der Berichterstatterin des Berufungsgerichts vom 12. Februar 2010 mit der Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793 Rn. 5; vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rn. 11).
Zitierte Vorschriften
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