Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZA 18/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Drittwiderklägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 9. März 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Randnummer 1
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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