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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZA 18/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Drittwiderklägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 9. März 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

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