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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZA 18/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. April 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Das von der Klägerin gegen die Verkäuferin des Grundstücks verfolgte Rechtsschutzbegehren war von Anfang an ersichtlich unbegründet. Ein wirksamer Kaufvertrag war nicht zustande gekommen, weil die Klägerin bei Annahme des Angebots die erforderliche Bürgschaft nicht vorgelegt hatte. Es fehlt deshalb an einem ersatzfähigen Schaden; die Klägerin wollte in allen Prozessen ein ihr offenkundig nicht zustehendes Recht durchsetzen. Es bestand zu keinem Zeitpunkt die berechtigte Aussicht, mit dem Klagebegehren durchzudringen. Deshalb bestand auch keine Veranlassung, die Frage höchstrichterlich klären zu lassen.

Randnummer 3

Die Ansprüche der Klägerin wegen des im unmittelbaren Zusammenhang mit der unzulässigen Berufungseinlegung behaupteten Schadens hat das Berufungsgericht zutreffend als verjährt angesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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