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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.10.2016 – IX ZA 17/16

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den die sofortigen Beschwerden zurückweisenden Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29. Juli 2016 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Schuldner steht gegen die Entscheidung vom 29. Juli 2016 kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof zu. Das Landgericht hat die Beschwerden des Schuldners gegen amtsgerichtliche Beschlüsse zurückgewiesen, die im Insolvenzverfahren ergangen sind. Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 Rn. 2).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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