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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.07.2020 – IX ZA 16/19

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung des Klägers zurückweisenden Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juli 2019 zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gründe, die eine Zulassung der Revision gebieten würden, liegen nicht vor. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch ist die Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen (BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - IX ZA 28/16, juris Rn. 4; vom 17. März 2020 - VIII ZA 16/19, juris Rn. 5).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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