Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZA 14/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 2009 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Der für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragende Grund, wonach ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten zur Verfolgung der an ihren Sohn abgetretenen Forderung infolge ihrer Vermögenslosigkeit und der damit verbundenen Gefährdung eines Kostenerstattungsanspruchs der Gegenseite ausscheidet, wird durch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Frage gestellt. Außerdem fehlt es im Blick auf die gerügte Verletzung des § 139 ZPO an jeder Darlegung, was die Beklagte bei Erteilung eines gerichtlichen Hinweises vorgetragen hätte (BGH, Urt. v. 3. März 1998 - X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268, 1270).
Zitierte Vorschriften
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