Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZA 14/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Dem Kläger wird die für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 57 des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2008 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung mit Recht darauf gestützt, dass der Wiedereinsetzungsantrag nebst Berufung erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zuzüglich einer Überlegungsfrist von wenigen Tagen (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 234 Rn. 8) bei Gericht eingegangen ist. Ein erneutes PKH-Gesuch oder eine Gegenvorstellung, die ohne Erfolg bleibt, hemmt den Fristablauf dagegen nicht mehr (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 234 Rn. 8). Zwischen der Zustellung der ablehnenden Entscheidung über die Prozesskostenhilfe und dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrags liegt ein Zeitraum von mehr als einem Monat.
Zitierte Vorschriften
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