Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.07.2006 – IX ZA 14/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 28. März 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.

Gründe

Randnummer 1

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

Randnummer 2

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat den Antrag, die Wohlverhaltensperiode auf 5 Jahre zu verkürzen, zu Recht als unzulässig verworfen.

Randnummer 3

Soweit der Antrag als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Januar 2003, in dem die Restschuldbefreiung angekündigt und die Wohlverhaltensperiode auf 6 Jahre festgesetzt wurde, zu verstehen sein sollte, ist die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO) lange abgelaufen. Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller auch die notwendige Beschwer, da er den Antrag auf Verkürzung der Wohlverhaltensperiode im Schlusstermin am 10. Januar 2003 zurückgenommen hatte. Einem erneuten Antrag auf Verkürzung der Wohlverhaltensperiode steht die Bestandskraft des Beschlusses vom 10. Januar 2003 entgegen.

Randnummer 4

Des Weiteren ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts auch in der Sache richtig. Die Wohlverhaltensperiode kann in nach dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren nicht mehr auf 5 Jahre verkürzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Mai 2004 - IX ZB 274/03, WM 2004. 1479, 1480; Beschl. v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03, ZVI 2005, 47).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZA 14/06 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten