Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.03.2011 – IX ZA 13/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. März 2008 wird abgelehnt.
Gründe
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist § 544 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Die Klägerin ist durch das Berufungsurteil in geringerem Maße beschwert. Die Vorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZA 31/02, NJW-RR 2003, 645; Zöller/ Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 28 EGZPO Rn. 12).
Zitierte Vorschriften
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