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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.03.2011 – IX ZA 13/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. März 2008 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist § 544 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Die Klägerin ist durch das Berufungsurteil in geringerem Maße beschwert. Die Vorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZA 31/02, NJW-RR 2003, 645; Zöller/ Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 28 EGZPO Rn. 12).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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