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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.07.2006 – IX ZA 12/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 1. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt, woran es hier fehlt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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