Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.07.2006 – IX ZA 12/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 1. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Randnummer 1
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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