Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.02.2007 – IX ZA 11/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 15. Februar 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Beschwerdewert von 20.000,01 € (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) ist nicht erreicht. Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seiner Widerklage in Höhe von 2.882,46 €.
Zitierte Vorschriften
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