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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.11.2011 – IX ZA 1/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2009 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen; das beabsichtigte Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

1. Zwar hatte die Beklagte, wie das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache durch Urteil vom 15. Dezember 2005 (IX ZR 227/04, ZInsO 2006, 92) festgestellt hat, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass ihren Entscheidungsträgern die Eröffnung von Insolvenzverfahren in dem an ihren unmittelbaren Wirkungsbereich B. angrenzenden Kreis L. zur Kenntnis gelangt. Sie hat aber nach den Feststellungen den Nachweis geführt, dass ihren Mitarbeitern die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt bezüglich des Schuldners G. unbekannt geblieben ist. Dieser Nachweis war ihr - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nach dem Urteil vom 15. Dezember 2005 (aaO Rn. 13) nicht abgeschnitten.

Randnummer 3

2. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Verstöße gegen Denkgesetze oder sonstige revisionsrechtlich anfechtbare Ausführungen enthält das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Beweislast der Beklagten für die fehlende Kenntnis der öffentlichen Bekanntmachung der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ausgegangen. Soweit ein zwischenzeitlich verstorbener Mitarbeiter nicht vernommen werden konnte, ist ausgeschlossen, dass er privat erlangtes Wissen an die Beklagte weitergegeben hat, weil er während der in Betracht kommenden Zeit arbeitsunfähig erkrankt war.

Randnummer 4

3. Die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung hat der Kläger nicht dargetan. Allein die öffentliche Bekanntmachung der Anordnung der vorläufigen Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt reicht nicht aus, um eine Kenntnis der Beklagten von dem Eröffnungsantrag zu unterstellen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - IX ZR 209/09, ZInsO 2010, 2296 Rn. 19 ff).

Randnummer 5

4. Die Auslegung des von der Beklagten erklärten Anerkenntnisses im Schriftsatz vom 2. April 2007 im Sinne eines erst angekündigten prozessualen Anerkenntnisses ist nach Lage des Falles zumindest vertretbar und wirft keine zulassungswürdigen Rechtsfragen auf.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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