Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.07.2011 – IV ZR 90/10

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 10.080 €

Gründe

Randnummer 1

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 6. Juni 2011 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

Randnummer 2

Den Schriftsatz des Klägervertreters vom 14. Juni 2011 hat der Senat berücksichtigt. Die außertarifliche Weiterbeschäftigung des Klägers ist aus den bereits ausgeführten Gründen unerheblich. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Parteien mit dem neuen Anstellungsvertrag die Maßgeblichkeit der Regelungen der ZVK-L in Kenntnis der tarifvertraglichen Systemumstellung und der darauf basierenden Neufassung der Satzung vereinbart haben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IV ZR 90/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten