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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.11.2012 – IV ZR 78/11

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. März 2011 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Ergänzend wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12. September 2012 Bezug genommen.

Zitierte Vorschriften

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