Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.04.2010 – IV ZR 71/09
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 4. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 5.000 €
Gründe
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 24. März 2010 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 15. April 2010 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten.
Zitierte Vorschriften
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