Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.11.2006 – IV ZR 71/06
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Februar 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: 5.134,56 €
Gründe
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 27. September 2006 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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