Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.01.2014 – IV ZR 66/13

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Es wird angeordnet, dass die Klägerin wegen der Prozesskosten der Beklagten bis zum 14. Februar 2014 eine weitere Sicherheit in Höhe von 36.657,71 € zu leisten hat.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 unter 1 m.w.N.). Das Landgericht hat die Sicherheit nach den voraussichtlichen Anwaltskosten der Beklagten für die ersten beiden Rechtszüge und die Gerichtskosten der Berufungsinstanz berechnet. Da die angeordnete Sicherheit nach dem Vorbringen der Beklagten, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, die Verfahrensgebühren des dritten Rechtszuges nicht abdeckt, kann die Beklagte eine weitere Sicherheit verlangen. Diese bemisst der Senat auf der Grundlage des Streitwerts von 2.164.364,64 € nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 18.620,80 €, 1,5-Terminsgebühr in Höhe von 12.144 €, Auslagenpauschale in Höhe von 40 €, zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 5.852,91 €, insgesamt 36.657,71 €).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IV ZR 66/13 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten