Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.04.2012 – IV ZR 50/10
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit der Anhörungsrüge. Der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe entscheidungserhebliche im Einzelnen nochmals wiedergegebene Behauptungen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es dränge sich der Schluss auf, dass der Senats entscheidendes Vorbringen ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Damit legt der Kläger keine "neue und eigenständige" Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636; jeweils m.w.N.).
Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass der Senat von der in § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO vorgesehenen Möglichkeit, von einer näheren Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IV ZR 50/10 entschieden?“