Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.06.2022 – IV ZR 437/21
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. November 2021 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen den Beklagten Ansprüche aus einer bei diesem gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung ihres Hotels im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.
Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versicherungsleistungen für 60 Tage, an denen sie ihr Hotel für Beherbergungen zu touristischen Zwecken schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen identische Bedingungen zugrunde liegen.
Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.
Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Hierbei kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass in § 1 Nr. 1 der hier vereinbarten "Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) - AVB-BS - Stand 01.01.2016" der Begriff Infektionsschutzgesetz verwendet wird, in § 1 Nr. 2 dagegen der des Infektionsgesetzes. Auch auf die im März 2020 auf der Homepage des Beklagten veröffentlichte Mitteilung hinsichtlich des Versicherungsschutzes von Betriebsschließungen infolge des Coronavirus kann die Klägerin ihren Anspruch nicht mit Erfolg stützen. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht behauptet, diese Werbeaussage vor der Leistungsablehnung durch den Beklagten zur Kenntnis genommen zu haben, erfolgte die Erklärung des Beklagten ohnehin nur "im Rahmen unserer Bedingungen", aus denen sich hier indessen gerade kein Versicherungsschutz ergibt. Auch auf weitere von der Klägerin angesprochene Internetveröffentlichungen und Erklärungen des Beklagten kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil diese sämtlich nach Vertragsschluss erfolgt sind und aus den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Schluss auf den Willen der Parteien zum Umfang des Versicherungsschutzes bei Vertragsschluss erlauben.
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).
Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revision erledigt worden.
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