Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.08.2014 – IV ZR 428/13
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Beklagten ist nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Vorbringen des Beklagten erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente.
Zitierte Vorschriften
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