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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.12.2016 – IV ZR 423/12

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Klägerin wird, nachdem sie ihre Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2012 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.000.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

1. Soweit die Klägerin ihre Revision zurückgenommen hat, hat sie die Kosten zu tragen (§§ 565 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO).

Randnummer 2

2. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Revision der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat diesbezüglich nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden.

Randnummer 3

Insoweit hat die Beklagte die Kosten zu tragen. Wie der Senat in dem Beschluss vom 10. Februar 2016 (Rn. 12) im Einzelnen ausgeführt hat, hätte das erstinstanzliche Urteil aufgehoben werden müssen, soweit es den auf § 23 Abs. 2 VBLS a.F. bezogenen Feststellungsanträgen stattgegeben hat. Da das Feststellungsinteresse der Klägerin erst infolge der Aufgabe der früheren Gegenwertregelung im Verlauf des Revisionsverfahrens entfallen und damit Erledigung der ursprünglich zulässigen und begründeten Anträge eingetreten ist, entspricht es billigem Ermessen, insoweit der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Randnummer 4

Insgesamt sind die Kosten des Revisionsverfahrens - ebenso wie die des Berufungsverfahrens - gegeneinander aufzuheben, da die zurückgenommenen und die für erledigt erklärten Revisionsanträge gleich zu bewerten sind.

Randnummer 5

3. Die von der Beklagten erbetene Klarstellung, dass die vorinstanzlichen Urteile wirkungslos sind, soweit sie der Klage stattgegeben haben, hält der Senat nicht für geboten. Uneingeschränkte übereinstimmende Erledigungserklärungen beenden zwingend die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache. Bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen werden in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Dies kann entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO ausgesprochen werden, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einer vorinstanzlichen Entscheidung möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 176/12, juris Rn. 4 m.w.N.). Für einen solchen Ausspruch besteht hier kein Rechtsschutzbedürfnis, weil aus den Feststellungsaussprüchen nicht vollstreckt werden kann.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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