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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.10.2008 – IV ZR 41/07

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2007 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert: 11.777.47 €

Gründe

Randnummer 1

Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur weiteren Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 2. August 2008 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Der Senat hat die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 8. Oktober 2008 zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Sie stehen einer Entscheidung nach § 552a Satz 1 ZPO nicht entgegen.

Zitierte Vorschriften

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