Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.10.2008 – IV ZR 41/07
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2007 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert: 11.777.47 €
Gründe
Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur weiteren Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 2. August 2008 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Der Senat hat die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 8. Oktober 2008 zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Sie stehen einer Entscheidung nach § 552a Satz 1 ZPO nicht entgegen.
Zitierte Vorschriften
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