Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.05.2013 – IV ZR 394/12
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. April 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Beklagten ist nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).
Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Vorbringen der Beklagten erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.
Zitierte Vorschriften
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