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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.04.2013 – IV ZR 37/12

Gesonderte kostenmäßige Beurteilung der Rechtsmittel bei beiderseitiger Erfolglosigkeit
Spruchkörper
4. Zivilsenat
Normenkette
§ 97 ZPO

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 11. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Eine einheitliche Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Bei Erfolglosigkeit beiderseitiger Rechtsmittel kann jedes dieser Rechtsmittel kostenmäßig gesondert beurteilt werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 71. Aufl. § 97 ZPO Rn. 36).

Lehmann Dr. Brockmöller

Zitierte Vorschriften

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