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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.12.2013 – IV ZR 354/12

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Ebenfalls zurückgewiesen wird der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Randnummer 2

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht dargetan.

Randnummer 3

Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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