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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.06.2010 – IV ZR 347/07

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2007 wird auf Kosten der Beklagten, die auch die Kosten des Streithelfers der Kläger zu tragen hat, zurückgewiesen. Streitwert: 72.844,32 €.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 24. Februar 2010 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

Randnummer 2

Das Vorbringen aus dem Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 27. April 2010 hat der Senat berücksichtigt. Auch daraus ergibt sich nichts dafür, dass das Berufungsgericht die Grundsätze der im Hinweisbeschluss zitierten Senatsentscheidungen unzutreffend angewandt hätte oder dass ihre zutreffende Anwendung auf den abweichend gelagerten Sachverhalt durch das Berufungsgericht Veranlassung gibt, über den Einzelfall hinausgehende Leitsätze zur Frage, wann der Haftpflichtversicherer grobe Verletzungen seiner Pflicht zur Anspruchsabwehr begeht, aufzuzeigen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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