Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.10.2002 – IV ZR 308/01
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
(cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10) (cid:9)(cid:12) (cid:11)(cid:14) (cid:13)(cid:16) (cid:15)
Streitwert: 36.974,58
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der Senat hat bereits entschieden, daß die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung eines Regreßverzichts für leichte Fahrlässigkeit nicht davon abhängt, ob der Mieter im Einzelfall eine
Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (BGHZ 145, 393, 399 f.).
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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